Gebäudeeinmessung

Jedes Gebäude, das nach dem 12.08.1992 errichtet wurde, oder jede Grundrissänderung eines Gebäudes unterliegt der gesetzlichen Einmessungspflicht. Die hoheitliche Einmessung ist vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten nach Fertigstellung der baulichen Anlage zu beantragen.